Wenn die gerichtlich oder vertraglich festgelegten Kinderalimente nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, gibt es einen Anspruch auf Bevorschussung.

Eine Alimentenbevorschussung wird nur gewährt, wenn die Eltern nicht im gleichen Haushalt wohnen. Der Anspruch besteht auch, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Gemäss Kinder- und JugendhilfegesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. und Verordnung über die AlimentenhilfeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. bestehen Einkommens- und Vermögensgrenzen.

In einem ersten Schritt wird durch eine AlimentenhilfestelleExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. überprüft, ob ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht. Falls ja, kann anschliessend ein Antrag bei der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Sobald ein positiver Entscheid vorliegt, werden die zugesprochenen Beträge regelmässig überwiesen.

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