Schlichtungsverhandlungen
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter führen als erste Instanz die obligatorischen Schlichtungsverfahren durch und leiten die Verhandlungen bei folgenden Klagen:

  • Forderungsklagen/Konsumentenstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtliche Klagen
  • Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Klagen bezüglich Unterhaltszahlungen
  • Erbrechtliche Klagen
  • Nachbarschaftsklagen
  • Persönlichkeitsverletzungen

Prozessverhandlungen
Jeder Prozessverhandlung geht eine Schlichtungsverhandlung voraus. Aufgrund der Zivilprozessordnung kann der Friedensrichter anschliessend und auf Antrag der klägerischen Partei in der Funktion als Einzelrichter endgültig über zivilrechtliche Streitigkeiten bis und mit Fr. 2'000.00 entscheiden. Bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.00 kann er den Parteien zudem neu einen Urteilsvorschlag unterbreiten, der ohne Ablehnung einer Partei innert 20 Tagen in Rechtskraft erwächst.

Auskünfte und Beratungen
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter sind Ansprechpersonen für allgemeine Beratungen und erteilen auch Auskunft über Fragen, die das Vorgehen bei Klagen, Begehren etc. betreffen.

Weitere Informationen
Formulare für die Einreichung von Schlichtungsgesuchen können Sie hier herunterladen. Der Verband der Friedensrichterinnen und Friedensrichter des Kantons Zürich und die Gerichte Zürich halten weitere Informationen für Sie bereit.

Kontakt

Friedensrichteramt
Am Koppenholz 1
8483 Kollbrunn

052 383 14 35 / 076 722 52 16
friedensrichteramt@bauma.ch

Personen

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