20. Januar 2021
Die Kurzmitteilungen des Gemeinderates enthalten Informationen über Beschlüsse von öffentlichem Interesse und wesentliche Gemeindeangelegenheiten, die kommunale Ausstrahlung besitzen. Sie erscheinen in der Regel nach jeder Sitzung des Gemeinderates.

Sitzung des Gemeinderates vom 13. Januar 2021

Genehmigung der Gemeindeordnung
Am 9. Dezember 2019 hat die Gemeindeversammlung die total revidierte Gemeindeordnung ausführlich beraten und mit einigen wenigen Änderungen zu Handen der Urnenabstimmung verabschiedet. Die obligatorische Urnenabstimmung konnte auf Anweisung des Regierungsrats aufgrund der verordneten Massnahmen zur Eindämmung der Coronovirus-Epidemie erst am 27. September 2020 durchgeführt werden. Die Stimmberechtigten haben der neuen Gemeindeordnung deutlich zugestimmt.

Die neue Gemeindeordnung (GO) bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d.h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl.§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG]). Der Regierungsrat hat die Gemeindeordnung mit Beschluss Nr. 1241 vom 16. Dezember 2020 genehmigt, wobei zwei von der Gemeindeversammlung eingefügte Bestimmungen zu Bemerkungen Anlass gegeben haben.

Art. 16 Ziff. 10 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte zuständig ist, sofern der Gemeinderat nicht eine Informationsveranstaltung durchführt. Der Entscheid darüber, ob eine solche vorberatende Gemeindeversammlung in der Gemeinde eingeführt werden soll, ist aber in der Gemeindeordnung zu treffen. Art. 16 Ziff. 10 GO stellt die Entscheidung, ob eine vorberatende Gemeindeversammlung stattfinden soll, demgegenüber in das freie Ermessen des Gemeinderates. Er erhält eine Blankoermächtigung, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine vorberatende Gemeindeversammlung stattfinden soll oder nicht. Damit legt nicht die Gemeindeordnung, sondern der Gemeinderat fest, ob ein Geschäft in der Gemeindeversammlung vorberaten wird. Dies widerspreche dem Wortlaut und Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 GG.

Sodann sieht Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO unter anderem vor, dass die Sozialbehörde Beschlüsse über Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von CHF 10'000.00 bewilligen darf. Gemäss Wortlaut dürfte die Sozialbehörde damit lediglich Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von exakt Fr. 10'000.00 bewilligen. Die Bewilligung geringerer Beträge wäre gemäss dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO nicht möglich. Dies entspreche offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Sozialbehörde, wie im Übrigen auch die weiteren Behörden in der Gemeinde Bauma, nicht Beträge von geringerer Höhe als Fr. 10'000 bewilligen kann. Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO sei daher so auszulegen, dass die Sozialbehörde Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 10'000.00 bewilligen dar.

Dieser Auslegung des Regierungsrates ist zuzustimmen. Sie entspricht der bisherigen Praxis. Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO entspricht nämlich wörtlich Art. 37, Abs. 3, Ziffer 4 der noch geltenden, seinerzeit ebenfalls vom Regierungsrat genehmigten Gemeindeordnung vom 27. September 2009, und wurde durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 wieder in die neue GO eingefügt.

Der Gemeinderat wurde durch Beschluss der vorberatenden Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 ausdrücklich ermächtigt, allfällige Bestimmungen der GO, die vom Regierungsrat nicht genehmigt werden können, gemäss den regierungsrätlichen Vorgaben anzupassen. Der Gemeinderat hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die beiden Anpassungen beschlossen. Diese werden mit Rechtsmittelbelehrung separat publiziert. Die Inkraftsetzung der Gemeindeordnung erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch separaten Beschluss.

Teilrevision der Nutzungsplanung und Aufhebung privater Gestaltungsplan Oberzelg
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung vom 15. März 2021, die Teilrevision der Nutzungsplanung mit der Anpassung des Zonenplans in den Gebieten Laubberg und Oberzelg sowie die Aufhebung des privaten Gestaltungsplans «Oberzelg». Das Gebiet des rechtskräftigen Gestaltungsplans «Oberzelg» ist bezüglich Wohnen und Arbeiten unterteilt. Im Zonenplan sind entsprechend dieser Nutzungsaufteilung im nördlichen Bereich des Gestaltungsplanperimeters die Wohnzone W2a und im südlichen Teil die Gewerbezone G festgelegt. Die W2a-Zone ist vollständig überbaut. Die Gewerbezone ist hingegen weitgehen unbebaut. Die Gewerbezone ist besonnt, ruhig, zentral gelegen und mit Bus und Bahn gut erschlossen und damit für eine Wohnnutzung bestens geeignet. Mit einer Teilrevision des Zonenplans sollen die erlaubten Nutzungen in den Gebieten Oberzelg und Laubberg «getauscht» werden. Der private Gestaltungsplan Oberzelg soll gleichzeitig aufgehoben werden.

Finanzausgleich 2021
Für den Finanzausgleich 2021 wurden durch das Gemeindeamt für die Gemeinde Bauma Finanzausgleichsbeträge von insgesamt CHF 12'552'721.00 festgesetzt. Dies entspricht einer Abweichung von +CHF 5'551.00 gegenüber dem Budget 2021.

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