Offenlegung der Interessenbindungen der Behördenmitglieder der Gemeinde Bauma
Für die neue Legislaturperiode 2022 bis 2026 haben die Mitglieder der Behörden der Gemeinde Bauma ihre Interessenbindungen offengelegt. Die Offenlegung der Interessenbindungen ist in Artikel 19 Absatz 1 der Gemeindeordnung der Gemeinde Bauma vom 9. Dezember 2019 (SR-Bauma 101) und in § 42 Absatz 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2015 (LS 131.1) vorgeschrieben. Gemäss diesen Bestimmungen müssen Behördenmitglieder der Gemeinde Bauma Auskunft geben über ihre berufliche Tätigkeiten, über Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes sowie über Organstellungen in und wesentliche Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
Gerade auf Gemeindeebene, wo man sich häufig noch persönlich kennt und die Behördenmitglieder allesamt im Nebenamt tätig sind, kann es zu Situationen kommen, in denen einzelne Behördenmitglieder einen Interessenkonflikt haben. Es ist deshalb umso wichtiger, dass Interessenbindungen transparent ausgewiesen sind und somit allfällige Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und Ausstandspflichten eingehalten werden können.
Die Offenlegung der Interessenbindungen der Behördenmitglieder der Gemeinde Bauma im Register der Interessenbindungen schafft Transparenz und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Vertrauens in den demokratischen Entscheidbildungsprozess in der Gemeinde Bauma.
Zugehörige Objekte
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Register der Interessenbindungen von Behördenmitgliedern der Gemeinde Bauma vom 29. Juni 2022 | Download | 0 | Register der Interessenbindungen von Behördenmitgliedern der Gemeinde Bauma vom 29. Juni 2022 |