Ein Todesfall stellt Hinterbliebene vor nicht alltägliche Fragen und Herausforderungen: In dieser Zeit des Abschiednehmens muss unter anderem innert kurzer Zeit eine Reihe von administrativen Schritten erledigt werden.

Das Bestattungsamt der Gemeinde Bauma ist zuständig bei Todesfällen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Bauma. Es ist in dieser schwierigen Zeit die erste Anlaufstelle für Hinterbliebene, nimmt Meldungen von Todesfällen entgegen, erledigt die administrativen Aufgaben für die Einsargung, die Überführung und die Aufbahrung. Weiter beraten die Mitarbeitenden des Bestattungsamtes die Hinterbliebenen bei Fragen zu Bestattungsarten sowie der Wahl des Grabes, der Grabbepflanzung und des Grabmals und leisten Unterstützung bei der Organisation der Beisetzung und – sofern gewünscht – der Abdankungsfeier.

Vorgehen im Todesfall

Jeder Todesfall auf dem Gebiet der Gemeinde Bauma muss innerhalb von 48 Stunden dem Bestattungsamt der Gemeinde Bauma gemeldet werden (bei Todesfällen an Feiertagen ohne Pikett oder übers Wochenende genügt eine Meldung am folgenden Arbeitstag) . Je nach Sterbeort – zu Hause, im Spital oder in einem Heim oder an einem öffentlichen Ort – gelten unterschiedliche Abläufe.

Todesfall zu Hause

Ist eine Person zu Hause verstorben, rufen Sie bitte zuerst eine Ärztin oder einen Arzt. Die Fachperson bestätigt den Tod und stellt das Original der Todesbescheinigung aus. Danach können Sie die Überführung telefonisch organisieren über das Bestattungsamt der Gemeinde Bauma unter +41 52 397 70 60; ausserhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte direkt an unseren Bestattungsdienstleister Hans Gerber AGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. unter +41 52 355 00 11.

Für das Bestattungsgepräch ist es erforderlich, dass Sie persönlich im Gemeindehaus erscheinen und das Original der ärztlichen Todesbescheinigung mitbringen. Bitte vereinbaren Sie vorgängig telefonisch (+41 52 397 70 60) oder via E-Mail (bestattungsamt@bauma.ch) einen Termin, damit sich die Mitarbeitenden des Bestattungsamtes genügend Zeit für Sie einplanen können.

Todesfall in einem Spital oder einem Heim

Stirbt eine Person im Spital oder im Heim, verständigt das Pflegepersonal einen Arzt oder eine Ärztin. Die Fachperson stellt die Todesbescheinigung (Original) aus und sendet dieses direkt an das zuständige Zivilstandsamt des Todesortes. Angehörige erhalten ein Exemplar (Kopie).

Das Bestattungsgespräch kann telefonisch oder persönlich im Gemeindehaus erfolgen. Bitte vereinbaren Sie vorgängig telefonisch (+41 52 397 70 60) oder via E-Mail (bestattungsamt@bauma.ch) einen Termin, damit sich die Mitarbeitenden des Bestattungsamtes genügend Zeit für Sie einplanen können.

Tod durch Unfall, Suizid, Gewalt

Rufen Sie umgehend die Polizei. Wählen Sie dafür die Notrufnummer 117.

Bestattungsgespräch

Im Bestattungsgespräch werden insbesondere die Art sowie der Zeitpunkt der Bestattung besprochen und festgelegt. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab folgende Gedanken zu machen:

  • Hat die verstorbene Person einen mündlichen oder schriftlichen Bestattungswunsch hinterlassen?
  • Soll eine Erdbestattung oder eine Einäscherung (Kremation) stattfinden?
  • Wann und wo sollen Bestattung und ggf. eine kirchliche Abdankung stattfinden?
  • Welche Grabart (Gemeinschaftsgrab, Reihengrab, Familiengrab) möchten Sie?

Wie geht es anschliessend weiter?

Falls eine Beisetzung und/oder Abdankung mit Pfarrperson gewünscht wird, so nimmt die zuständige Pfarrperson nach dem Bestattungsgespräch mit den Angehörigen Kontakt auf.

Das Bestattungsamt informiert innerhalb der Gemeindeverwaltung Bauma:

  • die Einwohnerdienste, bei Wohnsitz in der Schweiz
  • die Abteilung Steuern, bei einer steuerpflichtigen Person
  • die Abteilung Soziales (inkl. AHV-Zweigstelle und Zusatzleistungen), bei Bezug einer Rente, von Zusatzleistungen oder von Sozialhilfe
  • die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, wenn der verbleibende Elternteil noch minderjährige Kinder hat
  • das Migrationsamt, bei einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit
  • das Staatssekretariat für Migration, bei einer Person mit Flüchtlingsstatus

Weitere Angehörige, Freunde, Nachbarn, Arbeitgeberin, Vermieter, Banken, Versicherungen, Krankenkassen, Pensionskassen, Strassenverkehrsamt, Telekommunikationsdienstleister, Vereine, Zeitschriftenverlage etc. müssen zu gegebener Zeit durch die Hinterbliebenen informiert werden.

Testament und Erbschaft

Im Kanton Zürich übernimmt das Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person die Regelung der Erbschaft. Bei letztem Wohnsitz in der Gemeinde Bauma ist dies das Bezirksgericht PfäffikonExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Wer sich im Besitze eines Testamentes einer verstorbenen Person befindet, ist verpflichtet, dieses der Erbschaftsbehörde zur Eröffnung einzureichen. Gibt es kein Testament oder Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben können einen Erbschein beantragen. Dieser führt die Erbberechtigungen auf. Den Erbschein beantragen Sie beim Bezirksgericht des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person.

Dazu benötigen Sie möglicherweise einen Ausweis des Familienstands der verstorbenen Person. Dieses Dokument erhalten Sie beim zuständigen ZivilstandsamtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.:

  • Bei Verstorbenen mit Schweizer Staatsangehörigkeit: Beim Zivilstandsamt des Heimatortes.
  • Bei Verstorbenen ohne Schweizer Staatsangehörigkeit: Beim Zivilstandsamt des letzten Wohnsitzes.

Die gesetzlichen Erben erwerben mit dem Todesfall einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten. Da mit dem Erbe auch Schulden verbunden sein können, haben Erben auch die Möglichkeit, eine Erbschaft abzulehnen. Das Erbe muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Todesfalls ausgeschlagen werden. Das weitere Vorgehen sowie die Formulare für die Ausschlagung finden sie unter https://www.gerichte-zh.ch/themen/erbschaft/erbgangssicherung/ausschlagung.htmlExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Bestattungswunsch

Die Mitarbeitenden des Bestattungsamtes beraten Sie gerne bei der Formulierung eines Bestattungswunsches, den Sie zu Hause oder beim Bestattungsamt hinterlegen können.

Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Bauma können mit Bewilligung des Friedhofvorstehers bzw. der Friedhofvorsteherin auf einem Friedhof der Gemeinde Bauma bestattet werden, wenn schutzwürdige Interessen eine Bestattung in Bauma rechtfertigen.

Zugehörige Objekte