Bei der Veräusserung von Grundstücken (vor allem Liegenschaften und Stockwerkeinheiten) haben natürliche und juristische Personen eine Grundstückgewinnsteuer zu bezahlen. Für Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken, unterliegen ebenfalls der Grundstückgewinnsteuer. Zu denken ist beispielsweise die Ausübung eines Kaufrechts zugunsten eines Dritten oder die Veräusserung von mehr als der Hälfte der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft. Ausser für Veräusserungen werden auch für die dauernde und wesentliche Belastung eines Grundstücks gegen Entgelt Grundstückgewinnsteuern fällig.
Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung, bei Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie und scheidungsrechtlicher Ansprüche. Ein Steueraufschub erfolgt auch bei Landumlegungen und Unternehmensumstrukturierungen sowie beim Verkauf einer dauernd selbst genutzten Liegenschaft, sofern der Erlös innert zwei Jahren in ein gleich genutztes Ersatzgrundstück in der Schweiz investiert wird.
Weitere Informationen finden Sie auf den Websites des
kantonalen Steueramtes und der
Zürcher Notariate.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Fragen direkt an den Bereich Steuern.