Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Bauma und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Bauma Einkünfte erzielen.

Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung in Abzug gebracht und an das zuständige Steueramt entrichtet.

Formulare, Merkblätter und rechtliche Grundlagen finden Sie auf der Website des kantonalen Steueramtes (vgl. Link unten).

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