Anpassung der Bestattungsgebühren
Nach der Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde Bauma vom 14. Dezember 1973 sind Bestattungen von Personen, die nicht in der Gemeinde Bauma wohnhaft oder nicht Bürger von Bauma waren, nur mit Bewilligung des Friedhofvorstehers gestattet. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eine Bestattung in Bauma rechtfertigen. Bei der Bestattung oder Beisetzung einer oder eines auswärts wohnhaft gewesenen Verstorbenen haben die Hinterlassenen für eine Grabplatzgebühr und alle Kosten aufzukommen; Gemeindebürgerinnen und -bürger haben nur die halbe Grabplatzgebühr zur bezahlen.
Zu den Selbstkosten zählen primär die Aufwendungen für den Friedhofbetrieb, die vom Friedhofgärtner in Rechnung gestellten Leistungen oder das Grabkreuz. Nachdem die Grabplatzgebühren seit über 15 Jahren unverändert geblieben sind, rechtfertigt sich eine Anhebung und das Zusammenlegen der Kosten für das Öffnen und Zudecken sowie das Grabkreuz. Die Erhöhung beträgt bei Erdbestattungen und Kremationen zwischen 3.60% und 8.17%.
Die Friedhof- und Bestattungsverordnung ist vor fast 40 Jahren in Kraft getreten. Eine Überarbeitung des Erlasses ist angezeigt, um die Zuständigkeiten den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Der Gemeinderat hat die Abteilung Präsidiales+Gesellschaft beauftragt, zusammen mit der Ressortvorsteherin Gesellschaft einen Vorschlag für eine neue Verordnung auszuarbeiten und dem Gemeinderat vorzulegen.
Zugehörige Objekte
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Medienmitteilung_2013.07.24._Anpassung_der_Bestattungsgebuhren.pdf | Download | 0 | Medienmitteilung_2013.07.24._Anpassung_der_Bestattungsgebuhren.pdf |