Sozialbehörde
Die Sozialbehörde besteht mit Einschluss des Präsidenten oder der Präsidentin aus 5 Mitgliedern. Der/die Ressortvorsteher/in Soziales ist ihr/e Präsident/in. Die 4 übrigen Mitglieder werden an der Urne gewählt. Die Behörde besorgt selbstständig das Sozialwesen. Die Aufgaben werden durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung bestimmt. Personen
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