Kurzmitteilungen des Gemeinderats; Sitzung vom 13. Januar 2021Die Kurzmitteilungen des Gemeinderates enthalten Informationen über Beschlüsse von öffentlichem Interesse und wesentliche Gemeindeangelegenheiten, die kommunale Ausstrahlung besitzen. Sie erscheinen in der Regel nach jeder Sitzung des Gemeinderates. Sitzung des Gemeinderates vom 13. Januar 2021 Genehmigung der Gemeindeordnung Die neue Gemeindeordnung (GO) bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d.h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl.§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG]). Der Regierungsrat hat die Gemeindeordnung mit Beschluss Nr. 1241 vom 16. Dezember 2020 genehmigt, wobei zwei von der Gemeindeversammlung eingefügte Bestimmungen zu Bemerkungen Anlass gegeben haben. Art. 16 Ziff. 10 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung für die Vorberatung aller der Urnenabstimmung unterstehenden Geschäfte zuständig ist, sofern der Gemeinderat nicht eine Informationsveranstaltung durchführt. Der Entscheid darüber, ob eine solche vorberatende Gemeindeversammlung in der Gemeinde eingeführt werden soll, ist aber in der Gemeindeordnung zu treffen. Art. 16 Ziff. 10 GO stellt die Entscheidung, ob eine vorberatende Gemeindeversammlung stattfinden soll, demgegenüber in das freie Ermessen des Gemeinderates. Er erhält eine Blankoermächtigung, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine vorberatende Gemeindeversammlung stattfinden soll oder nicht. Damit legt nicht die Gemeindeordnung, sondern der Gemeinderat fest, ob ein Geschäft in der Gemeindeversammlung vorberaten wird. Dies widerspreche dem Wortlaut und Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 GG. Sodann sieht Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO unter anderem vor, dass die Sozialbehörde Beschlüsse über Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von CHF 10'000.00 bewilligen darf. Gemäss Wortlaut dürfte die Sozialbehörde damit lediglich Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben von exakt Fr. 10'000.00 bewilligen. Die Bewilligung geringerer Beträge wäre gemäss dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO nicht möglich. Dies entspreche offensichtlich nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Sozialbehörde, wie im Übrigen auch die weiteren Behörden in der Gemeinde Bauma, nicht Beträge von geringerer Höhe als Fr. 10'000 bewilligen kann. Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO sei daher so auszulegen, dass die Sozialbehörde Zusatzkredite und im Budget nicht enthaltene neue einmalige Ausgaben bis CHF 10'000.00 bewilligen dar. Dieser Auslegung des Regierungsrates ist zuzustimmen. Sie entspricht der bisherigen Praxis. Art. 40 Abs. 3 Ziff. 4 GO entspricht nämlich wörtlich Art. 37, Abs. 3, Ziffer 4 der noch geltenden, seinerzeit ebenfalls vom Regierungsrat genehmigten Gemeindeordnung vom 27. September 2009, und wurde durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 wieder in die neue GO eingefügt. Der Gemeinderat wurde durch Beschluss der vorberatenden Gemeindeversammlung vom 9. Dezember 2019 ausdrücklich ermächtigt, allfällige Bestimmungen der GO, die vom Regierungsrat nicht genehmigt werden können, gemäss den regierungsrätlichen Vorgaben anzupassen. Der Gemeinderat hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die beiden Anpassungen beschlossen. Diese werden mit Rechtsmittelbelehrung separat publiziert. Die Inkraftsetzung der Gemeindeordnung erfolgt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch separaten Beschluss. Teilrevision der Nutzungsplanung und Aufhebung privater Gestaltungsplan Oberzelg Finanzausgleich 2021 Dokument Kurzmitteilungen (pdf, 84.8 kB) Datum der Neuigkeit 20. Jan. 2021
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