11. August 2016
Römisch-katholische Kirchgemeinde Bauma
Ersatzwahl in die Synode der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für den Rest der Amtsdauer 2015 - 2019


Für den aus der Synode zurücktretenden Florian Meili ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2015 – 2019 zu wählen. In Anwendung von § 48ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens am 20. September 2016 Wahlvorschläge dem Gemeinderat Bauma, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, einzureichen.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Kirchgemeinde Bauma hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde Bauma unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein.

Formulare für die Wahlvorschläge können auf der Website der Gemeinde Bauma heruntergeladen oder bei der Gemeindeverwaltung Bauma, Zentrale Dienste, Dorfstrasse 41, Postfach 232, 8494 Bauma, E-Mail info@ bauma.ch, bezogen werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können auch neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54 GPR genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, erklärt der Gemeinderat Bauma die vorgeschlagene Person als gewählt. Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich, Hirschengraben 72, 8001 Zürich, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

11. August 2016

Gemeinderat Bauma | Wahlleitende Behörde

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