Tagesfamilien unterstehen in der Gemeinde Bauma der Aufsicht der Sozialbehörde.

Die Gemeinde nimmt für die notwendigen fachlichen Abklärungen die Dienste von Marion Donno, Aegerten 11, 8494 Bauma, m.donno@bluewin.ch  in Anspruch. Die Aufsichtsbesuche und die Berichterstattung darüber werden jährlich durchgeführt (PAVO Art. 10). Dabei soll regelmässig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Tagesfamilienverhältnisses erfüllt sind. Der Erstbesuch findet innerhalb von drei Monaten ab Meldung der Tagesfamilie statt.

Das Meldeformular enthält folgende Angaben:

  • Personalien der Tageseltern
  • Angaben zu eigenen Kindern der Tageseltern
  • Angaben zu weiteren im Haushalt lebende Personen (z.B. Pflegekinder)

Dem Meldeformular ist ein Strafregisterauszug beider Tageseltern beizulegen.

Meldepflichtig ist die Tagesfamilie und nicht jedes einzelne Betreuungsverhältnis. Die Meldepflicht besteht, wenn:

  • Kinder unter 12 Jahren betreut werden (Art. 12 Abs. 1 PAVO)
  • mindestens ein Tageskind zweieinhalb oder mehr Tage/Nächte pro Woche anwesend ist (praxisgemäss entsprechend 25 oder mehr Stunden, Tages- und Nachtstunden zählen gleich).
  • höchstens sechs Tageskinder gleichzeitig betreut werden (vgl. § 9 Verordnung über die Vermittlung von Pflegeplätzen und die Bewilligung von Kinder- und Jugendheime, Kinderkrippen und Kinderhorten; bei gleichzeitiger Betreuung von mehr als sechs Kindern ist die Bewilligungspflicht als Kinderkrippe bzw. Kinderhort zu prüfen).
  • die Betreuung gegen Entgelt erfolgt.
  • Die Betreuung mehr als einen (bei Entgeltlichkeit) bzw. mehr als drei Monate (bei Unentgeltlichkeit dauert (Art. 4 Abs. 1 PAVO analog)
  • Wenn eine Tagesfamilie einen Wohnungswechsel vornimmt sowie wenn besondere Vorkommnisse eintreten, ist dies ebenfalls der Aufsichtsperson zu melden(§ 13 Abs. 2 Pflegekinderfürsorgeverordnung).

Nicht als Tageskinder gelten:

  • eigene Kinder

Gemäss gesetzlichem Auftrag hat die Aufsichtsperson die Tagesfamilien so oft als nötig, mindestens aber einmal im Jahr zu besuchen (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art.10 Abs. 1 PAVO; vgl. auch § 17 Pflegekinderfürsorgeverordnung). Spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung macht die Aufsichtsperson einen ersten Besuch.

Anlässlich der Aufsichtsbesuche ist vor Ort zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung der Tätigkeit als Tagesfamilie erfüllt sind (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 PAVO, § 17 Pflegekinderfürsorgeverordnung).

Gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 PAVO steht die Aufsichtsperson der Tagesfamilie bei Bedarf beratend zur Seite. Sollten die Tagesfamilien eine Erziehungsberatung benötigen, werden sie von der Aufsichtsperson an das zuständige Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) weiterverwiesen.

Sollte die Auflagen nicht erfüllt werden und bleiben allfällige weitere Massnahmen zur Behebung der Mängel erfolgslos oder erscheinen diese von vornherein ungenügend, kann die Aufsichtsbehörde (Sozialbehörde) gemäss Art. 12 Abs. 3 PAVO den Tagespflegeeltern die weitere Aufnahme von Kindern untersagen.

Bei Verdacht auf eine Gefährdung des Kindeswohls ist zudem in jedem Fall eine Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB zu machen (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ZGB, § 18 Abs. 1 Pflegekinderfürsorgeverordnung). Die KESB ist verpflichtet einzuschreiten, wenn sie von Missständen Kenntnis erhält (§ 9 Abs. 3 Pflegekinderfürsorgeverordnung).

Informationen

Datum
7. April 2021
Herausgeber/-in
Gesellschaft+Soziales
Autor/-in
Gemeindeverwaltung Bauma

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